BGH - Beschluß vom 06.11.2008
IX ZB 34/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2009, 66
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 222/07
AG Neumünster, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 91 IN 106/05

Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

BGH, Beschluß vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 34/08

DRsp Nr. 2008/21804

Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

Ein von einem Gläubiger auf der Grundlage des § 290 Abs. 1 Nr. 1 -6 InsO geltend gemachter Versagungsantrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Schlusstermin gestellt wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann folglich nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam beantragt werden (BGH - IX ZB 388/02 - 20.03.2003; BGH - IX ZB 103/05 - 18.05.2006).

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen am 18. Juli 2005 in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 24. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer gegen den Schuldner gerichteten, durch Vollstreckungsbescheid vom 18. Oktober 1999 titulierten Forderung in Höhe von 555,08 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Forderung beruht auf einer Heizölbestellung durch den Schuldner, der bei Auftragserteilung wusste, zur Zahlung des Rechnungsbetrages außer Stande zu sein. Aus Anlass dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht Neumünster gegen den Schuldner wegen Betruges am 8. Februar 2001 einen rechtskräftigen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 4.500 DM verhängt.