BGH - Urteil vom 15.05.2020
V ZR 18/19
Normen:
GrdstVG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GrdstVG § 3 Abs. 2 S. 1; GrdstVG § 6 Abs. 1 S. 1; GrdstVG § 6 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 456 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 1176
NJW-RR 2020, 1399
NotBZ 2021, 29
WM 2021, 1767
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 439/17
OLG Oldenburg, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 13/18

Bedarf der Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufs zur Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen; Ausreichen der Mitteilung der Ausübung des Wiederkaufsrechts der Behörde mit dem Genehmigungsantrag; Ausreichen der Vorlage eines sog. Vollzugsvertrags

BGH, Urteil vom 15.05.2020 - Aktenzeichen V ZR 18/19

DRsp Nr. 2020/12208

Bedarf der Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufs zur Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen; Ausreichen der Mitteilung der Ausübung des Wiederkaufsrechts der Behörde mit dem Genehmigungsantrag; Ausreichen der Vorlage eines sog. Vollzugsvertrags

a) Wird die Genehmigung eines Wiederkaufs beantragt, reicht der Antragsteller nur dann die Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG vollständig ein, wenn er den Vertrag vorlegt, in dem dem Wiederkäufer das Recht des Wiederkaufs eingeräumt worden ist; die Vorlage eines sog. Vollzugsvertrags reicht nicht.b) Der Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufs bedarf es zur Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen nicht; vielmehr reicht es aus, die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Behörde mit dem Genehmigungsantrag mitzuteilen.

Tenor

Auf die durch die Streithelfer eingelegte Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelfer, trägt der Kläger.

Normenkette:

GrdstVG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GrdstVG § 3 Abs. 2 S. 1; GrdstVG § 6 Abs. 1 S. 1; GrdstVG § 6 Abs. 2; BGB § 133; § Abs. ;