BFH - Urteil vom 02.02.2005
II R 4/03
Normen:
BewG § 146 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1042
BFH/NV 2005, 944
BFHE 208, 421
BStBl II 2005, 426
DB 2005, 1038
DStR 2005, 826
GmbHR 2004, 788
Steuertelex 2005, 280
ZEV 2005, 269
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 250/99

Bedarfsbewertung: Ansatz der vertraglich vereinbarten Miete auch bei der Betriebsaufspaltung; Selbständigkeit der Unternehmen trotz Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen II R 4/03

DRsp Nr. 2005/5999

Bedarfsbewertung: Ansatz der vertraglich vereinbarten Miete auch bei der Betriebsaufspaltung; Selbständigkeit der Unternehmen trotz Betriebsaufspaltung

»Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke ist auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde zu legen; ein Ansatz der üblichen Miete kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Erben zu je 1/2 nach ihrem am 21. August 1996 verstorbenen Vater (V). Bis zu diesem Zeitpunkt waren an der E-Verwaltungs-GmbH & Co. KG (KG) der Kläger zu 1 mit 38%, der Kläger zu 2 mit 36% und V mit 26% beteiligt; an der E-GmbH (GmbH) waren der Kläger zu 1 mit 25%, der Kläger zu 2 mit 24% und V mit 51% beteiligt. Im Gesamthandsvermögen der KG befanden sich drei Grundstücke, die --neben anderen Wirtschaftsgütern-- an die GmbH für deren betriebliche Zwecke verpachtet waren.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) legte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer die für das erste Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Miete zugrunde.