LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.03.2021
5 Sa 226/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 11
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 455/19

Bedeutung der Aufforderung zur Weiterbeschäftigung nach Urteil im KündigungsschutzprozessWeiterbeschäftigung durch Arbeitgeber zwecks Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht oder zur Vermeidung von ZwangsvollstreckungsmaßnahmenRückabwicklung des Arbeitsverhältnisses nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts als Folge der Klageabweisung in zweiter InstanzAuslegung der durch die Parteien konkret getroffenen Vereinbarungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 226/20

DRsp Nr. 2021/5047

Bedeutung der Aufforderung zur Weiterbeschäftigung nach Urteil im Kündigungsschutzprozess Weiterbeschäftigung durch Arbeitgeber zwecks Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts als Folge der Klageabweisung in zweiter Instanz Auslegung der durch die Parteien konkret getroffenen Vereinbarungen

1. Fordert der Arbeitgeber unmittelbar nach Stattgabe der Kündigungsschutzklage und Verurteilung zu vorläufigen Weiterbeschäftigung den Arbeitnehmer auf, die Arbeit wiederaufzunehmen, will er regelmäßig nur seiner Verpflichtung aus dem Urteil nachkommen. Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber mit der tatsächlichen Beschäftigung zugleich den Abschluss eines Arbeitsvertrags herbeiführen oder ein neues Arbeitsverhältnis begründen will. 2. Die Arbeitsaufforderung kann auch dann auf eine Erfüllung der Weiterbeschäftigungspflicht gerichtet sein, wenn der Arbeitnehmer nicht die Zwangsvollstreckung angedroht oder der Arbeitgeber nicht ausdrücklich auf den Weiterbeschäftigungstitel oder eine drohende Zwangsvollstreckung Bezug genommen hat.