BGH - Urteil vom 30.10.1990
IX ZR 9/90
Normen:
BGB § 930 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Übersicherung 1
BGHR BGB § 930 Übersicherung 1
DB 1991, 36
EWiR 1991, 147
JZ 1991, 723
JuS 1991, 422
JurBüro 1991, 907
KTS 1991, 261 (Ls)
MDR 1991, 432
NJW 1991, 353
VuR 1991, 102
WM 1991, 88
ZIP 1990, 1541
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

BGH, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen IX ZR 9/90

DRsp Nr. 1996/8598

Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

»Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß Sicherungsübereignungen stets durch den Sicherungszweck bedingt sind.«

Normenkette:

BGB § 930 ;

Tatbestand:

Der Kläger und der Kaufmann R. S. unterzeichneten einen Vertrag mit Datum vom 24. August 1988, nach dessen Inhalt S. dem Kläger "das nachstehend näher beschriebene Kraftfahrzeug" zur Sicherung einer Forderung von 88.000 DM übereignete. Im weiteren Text wurde auf eine Anlage verwiesen, in der acht Personenkraftwagen im einzelnen aufgeführt sind. In den Monaten Oktober und Dezember 1988 ließen die Beklagten aufgrund vollstreckbarer Titel gegen S. dies Kraftfahrzeuge pfänden. Sie wurden für zusammen 138.060 DM versteigert; der Erlös wurde hinterlegt.

Der Kläger begehrt, die Beklagten zu verurteilen, 88.000 DM vom Erlös freizugeben. Er behauptet, die gesicherten Ansprüche setzten sich zusammen aus einem zinslosen Darlehen von 70.000 DM, das er dem Schuldner am 24. August 1988 gewährt habe, und aus einer weiteren Darlehensforderung von 18.000 DM, die ein Herr R. an ihn - Kläger - abgetreten habe. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.