BGH - Urteil vom 10.11.2010
VIII ZR 300/09
Normen:
BGB § 126; BGB § 127; BGB § 558a;
Fundstellen:
MDR 2011, 20
NZM 2011, 117
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 6/09
AG Frankfurt am Main, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 380 C 1986/08

Bedürfnis einer Schriftformabrede für ein Mieterhöhungsverlangen

BGH, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 300/09

DRsp Nr. 2010/22219

Bedürfnis einer Schriftformabrede für ein Mieterhöhungsverlangen

Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrages gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2009 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 126; BGB § 127; BGB § 558a;

Tatbestand

Die Klägerin, vertreten durch ihre Hausverwaltung, verlangte mit Schreiben vom 24. Januar 2008 von dem Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung für das von ihm bewohnte Einfamilienhaus. Das Schreiben trägt keine eigenhändige Unterschrift. Es endet mit dem Vermerk "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig".

Der Beklagte stimmte dem Erhöhungsverlangen vorgerichtlich teilweise in Höhe von 6,84 EUR zu. Im Übrigen versagte er seine Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete von monatlich 374,23 EUR um 43 EUR auf monatlich 417,23 EUR ab dem 1. April 2008.