OLG München - Urteil vom 19.04.1996
21 U 5982/95
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)591a (Ls)
OLGR-München 1997, 2
OLGReport-München 1997, 2
ZMR 1996, 434
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,

Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aufgrund einer vom Mieter verlangten Änderung

OLG München, Urteil vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 21 U 5982/95

DRsp Nr. 1997/4267

Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aufgrund einer vom Mieter verlangten Änderung

»Verlangt der Mieter vor Abschluß des Mietvertrages die Veränderung der Mietsache, so trägt er grundsätzlich das Risiko einer sich daraus ergebenden Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.«

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gemäß Mietvertrag vom 19. Oktober 1992 (über die Räume im Anwesen ... in ... geleisteten und von den Beklagten abgerufenen Mietkaution in Höhe von 15.000,00 DM. Denn die fristlose Kündigung vom 11. Juli 1994 ist unwirksam und hat das Mietverhältnis nicht beendet. Ein die außerordentliche Kündigung durch den Kläger rechtfertigender Grund lag nicht vor.