BGH - Urteil vom 18.01.1968
VIII ZR 207/65
Normen:
BGB § 211 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1968, 482
MDR 1968, 401
NJW 1968, 692
WM 1968, 281

Beendigung der Verjährungsunterbrechung durch Nichtbetreiben des Prozesses

BGH, Urteil vom 18.01.1968 - Aktenzeichen VIII ZR 207/65

DRsp Nr. 1996/15145

Beendigung der Verjährungsunterbrechung durch Nichtbetreiben des Prozesses

Eine durch Nichtbetreiben des Prozesses (Untätigkeit der Parteien) begründete Beendigung der Verjährungsunterbrechung kann sowohl aufgrund eines förmlichen Gerichtsbeschlusses, der gem. §§ 251 a Abs. 3, 251 Abs. 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnet, als auch aufgrund faktischen Prozeßstillstands eintreten. Im Falle der Unterbrechungsbeendigung durch Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird die beginnende neue Verjährung grundsätzlich um die Dreimonatsfrist des § 251 Abs. 2 ZPO gehemmt. Diese Frist kann sich allerdings bei Zustimmung des Gerichts zu vorzeitiger Aufnahme des Prozesses verkürzen.

Normenkette:

BGB § 211 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Ebenso BGH, NJW 1983, 2496 = WM 1983, 533, und BAG, AP Nr. 1 zu § 211 BGB = NJW 1972, 1247; zum faktischen Stillstand vgl. auch OLG Frankfurt/M., DRsp I (112) 69 b = BB 1972, = DB 1972, .