Beendigung der Verjährungsunterbrechung durch Nichtbetreiben des Prozesses
BGH, Urteil vom 18.01.1968 - Aktenzeichen VIII ZR 207/65
DRsp Nr. 1996/15145
Beendigung der Verjährungsunterbrechung durch Nichtbetreiben des Prozesses
Eine durch Nichtbetreiben des Prozesses (Untätigkeit der Parteien) begründete Beendigung der Verjährungsunterbrechung kann sowohl aufgrund eines förmlichen Gerichtsbeschlusses, der gem. §§ 251 a Abs. 3, 251 Abs. 1ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnet, als auch aufgrund faktischen Prozeßstillstands eintreten.Im Falle der Unterbrechungsbeendigung durch Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird die beginnende neue Verjährung grundsätzlich um die Dreimonatsfrist des § 251 Abs. 2ZPO gehemmt. Diese Frist kann sich allerdings bei Zustimmung des Gerichts zu vorzeitiger Aufnahme des Prozesses verkürzen.
Ebenso BGH, NJW 1983, 2496 = WM 1983, 533, und BAG, AP Nr. 1 zu § 211BGB = NJW 1972, 1247; zum faktischen Stillstand vgl. auch OLG Frankfurt/M., DRsp I (112) 69 b = BB 1972, = DB 1972, .
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