LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2013
5 Sa 286/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 284/13

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch rechtkräftigen Vergleich bei unbegründeter Anfechtung durch die Arbeitgeberinnen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 286/13

DRsp Nr. 2014/2523

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch rechtkräftigen Vergleich bei unbegründeter Anfechtung durch die Arbeitgeberinnen

1. Im Falle der Anfechtung eines Prozessvergleichs ist der Rechtsstreit im gleichen Prozessverfahren fortzusetzen. 2. Der Vergleich ist Prozesshandlung und zugleich materiell-rechtliches Rechtsgeschäft; aufgrund dieser Doppelnatur teilt die Prozesshandlung das Schicksal der materiell-rechtlichen Grundlage. 3. Wird die rechtliche Grundlage des Vergleichs wirksam beseitigt, entfällt auch die Prozesshandlung (§ 142 BGB); bei wirksamer Anfechtung enthält daher die den Prozess beendete Wirkung. 4. Ein allgemeiner Grundsatz hinsichtlich von Offenbarungspflichten besteht nicht; auszugehen ist vielmehr davon, dass es jeder Vertragspartei selbst obliegt, sich über die Risiken eines Vertragsschlusses und die Tatsachen, die sie ihrer eigentlichen Willenserklärung zugrunde legen will, selbst zu informieren. 5. Überlegenes Wissen darf im Geschäftsverkehr grundsätzlich zum eigenen Nutzen verwertet werden; die Grenze bildet dabei nur Treu und Glauben, so dass die insoweit erforderliche erkennbare Informationsassymmetrie nur dann zu einer Aufklärungspflicht führt, wenn die andere Vertragspartei sich die ihr fehlenden Informationen vernünftigerweise nicht selbst beschaffen kann.

Tenor