LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.07.2017
5 Sa 252/16
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 154 Abs. 2; BGB § 155;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 262 a/16

Beendigung des Rechtsstreits durch VergleichÜbereinstimmende Vereinbarung trotz versteckten EinigungsmangelsVergleichsbeurkundung als Voraussetzung einer VereinbarungBerechnung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 KSchG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 252/16

DRsp Nr. 2021/14453

Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich Übereinstimmende Vereinbarung trotz versteckten Einigungsmangels Vergleichsbeurkundung als Voraussetzung einer Vereinbarung Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 KSchG

1. Allein die Mitteilung der Parteien an das Gericht, sie hätten sich auf einen bestimmten Vergleich geeinigt und die Einreichung eines Vergleichstexts bei Gericht führen weder zur Beendigung des Rechtsstreits noch zu einem anspruchsbegründenden Prozessvergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO. Erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung kommt ein verfahrensbeendender Prozessvergleich zustande. 2. Ein Vergleich ist ein wechselseitiger Vertrag und kommt durch Angebot (Antrag) und Annahme zustande. Gegenstand und Inhalt der Vereinbarung müssen im Angebot so bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann. Ein versteckter Einigungsmangel i.S.v. § 155 BGB liegt vor, wenn sich die Erklärung der Parteien trotz gleicher Wortwahl ihrem Inhalt nach gerade nicht decken. In diesem Fall ist die Vereinbarung nur dann zustande gekommen, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne die Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.