LSG Hamburg - Urteil vom 22.11.2022
L 3 R 20/22
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 1; SGG § 159; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 447/20

Beendigung des sozialgerichtlichen Klageverfahrens durch eine KlagerücknahmeWirksamkeit der Erledigungserklärung

LSG Hamburg, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen L 3 R 20/22

DRsp Nr. 2023/3657

Beendigung des sozialgerichtlichen Klageverfahrens durch eine Klagerücknahme Wirksamkeit der Erledigungserklärung

Für eine wirksame Klagerücknahme ist entscheidend, ob der Erklärung der unzweideutige Wille entnommen werden kann, das Rechtsschutzbegehren nicht mehr fortführen und eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr herbeiführen zu wollen – hier verneint für eine mehrdeutige Erklärung, bei der ein Versehen oder eine Verwechselung nicht fernliegend ist und keine Klärung erfolgte, was beabsichtigt gewesen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2022 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Das Sozialgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1 S. 1; SGG § 159; BGB § 133;

Tatbestand

Im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und ob der Rechtstreit durch Klagerücknahme der Klägerin erledigt ist.