OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2022
30 U 82/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2022, 351
NJW 2023, 302
NZM 2023, 217
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 010 O 2/22

Beendigung eines gewerblichen MietverhältnissesAusübung eines SonderkündigungsrechtsNichterreichen eines bestimmten Umsatzes durch einen MieterPandemiebedingte Umsatzverfehlung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 30 U 82/22

DRsp Nr. 2022/12313

Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses Ausübung eines Sonderkündigungsrechts Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes durch einen Mieter Pandemiebedingte Umsatzverfehlung

1. Räumt der Vermieter dem Mieter in einem gewerblichen Mietvertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes in einem bestimmten Mietjahr ein, ohne dass insoweit Einschränkungen hinsichtlich des Grundes des Nichterreichens des Umsatzes verabredet sind, berechtigt dies den Mieter auch dann zur Kündigung, wenn er den Umsatz lediglich pandemiebedingt verfehlt, in den Vorjahren hingegen erzielt hat (siehe schon LG Münster, Urteil vom 01.04.2022 - 10 O 2/22, ZMR 2022, 551).2. Dem Vermieter steht dann hinsichtlich des Kündigungsrechts auch kein Recht auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu, da er das Risiko einer pandemiebedingten Schließung des Mietlokals übernommen hat.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 01.04.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster - 010 O 2/22 - nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1;

Gründe

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.