LSG Hessen - Urteil vom 18.07.2019
L 8 KR 487/16
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 264/15

Befreiung einer angestellten Zahnärztin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Fortwirkung eines Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

LSG Hessen, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen L 8 KR 487/16

DRsp Nr. 2019/13830

Befreiung einer angestellten Zahnärztin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Fortwirkung eines Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen. Die Befreiung wirkt nicht fort, wenn der Befreiungsbescheid keiner Auslegung dahin zugänglich ist, dass die Befreiung unabhängig von dieser Beschäftigung weiter gilt und jede weitere berufsspezifische Beschäftigung/Tätigkeit (hier als Zahnärztin) erfasst.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. Juni 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1; BGB § 133;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund ihrer Tätigkeit als Associate Clinical Operations Manager bei der Beigeladenen zu 1) vom 1. Juli 2003 bis 21. August 2014.