LSG Hessen - Urteil vom 13.06.2019
L 8 KR 236/17
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 61/16

Befreiung eines angestellten Architekten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungFortwirkung eines Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

LSG Hessen, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen L 8 KR 236/17

DRsp Nr. 2019/13827

Befreiung eines angestellten Architekten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Fortwirkung eines Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen. Die Befreiung wirkt jedoch fort, wenn sich aus dem Bescheid ergibt, dass die Befreiung unabhängig von dieser Beschäftigung weiter gilt und jede weitere berufsspezifische Beschäftigung/Tätigkeit als Architekt erfasst.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2017 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger auch für die Zeit vom 1. April 2005 bis 19. März 2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 4. Januar 2002 in der Zeit vom 1. April 2005 bis 19. März 2015 in seiner Beschäftigung für die Beigeladene zu 1) weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.