OLG Köln - Beschluß vom 13.09.2004
16 Wx 168/04
Normen:
WEG § 16 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 20
OLGReport-Köln 2005, 1
WuM 2004, 686
ZMR 2005, 77
Vorinstanzen:
LG Köln, OLG Köln, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 131/02

Befreiung einzelner Eigentümer von Gemeinschaftskosten

OLG Köln, Beschluß vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 168/04

DRsp Nr. 2004/17376

Befreiung einzelner Eigentümer von Gemeinschaftskosten

1. Einzelne Eigentümer von der Verpflichtung, sich an bestimmten gemeinschaftlichen Kosten zu beteiligen, ganz zu befreien, widerspricht auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ihnen diese Aufwendungen nur in geringem Maße zu Gute kommen und sie andere Gemeinschaftskosten, weil sie allein davon profitieren, allein tragen.2. Bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mitglieder über die gesamte Bundesrepublik verstreut wohnen, widerspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Jahreseigentümerversammlung auf nachmittags 15 Uhr einzuberufen.

Normenkette:

WEG § 16 ;

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Begründung der Vorinstanzen, dass die Versammlung der Wohnungseigentümer vom 17.12.2001 zur Unzeit stattgefunden habe und schon deshalb die Beschlüsse der Wohnungseigentümer nicht wirksam seien, ist rechtsfehlerhaft. In der Sache ist nur der Beschluss zu TOP 6 für ungültig zu erklären; die Beschlussfassung zu TOP 3 ist nicht zu beanstanden.

Der Senat ist der Rechtsauffassung, dass im vorliegenden Fall der Versammlungsbeginn um 15.00 Uhr an einem Werktag zur Beschlussanfechtung nicht berechtigt.