BSG - Urteil vom 16.06.2021
B 5 RE 4/20 R
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB VI § 231 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 231 Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 236
NZS 2022, 839
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 351/18
SG Gelsenkirchen, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 R 672/15

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen KammerVerlust der Regelungswirkung einer Befreiungsregelung durch den Wechsel in eine andere Tätigkeit - hier nach der wesentlichen Änderung der Beschäftigung eines Rechtsanwalts

BSG, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen B 5 RE 4/20 R

DRsp Nr. 2021/16955

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer Verlust der Regelungswirkung einer Befreiungsregelung durch den Wechsel in eine andere Tätigkeit – hier nach der wesentlichen Änderung der Beschäftigung eines Rechtsanwalts

1. Die für eine konkrete Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erledigt sich bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis auf sonstige Weise. 2. Ob eine Änderung der Tätigkeit wesentlich ist, ist Tatfrage und im Einzelfall auf der Grundlage eines Vergleichs der prägenden Charakteristika der Tätigkeiten unter wertender Gewichtung zu beurteilen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB VI § 231 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 231 Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2;

Gründe:

I