BAG - Urteil vom 29.06.2011
7 AZR 6/10
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 15 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 17 S. 1, 2; TzBfG § 21; TzBfG § 22 Abs. 1; KSchG § 7 Hs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 625;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 365
BAGE 138, 242
DB 2011, 2921
NJW 2011, 3675
NZA 2011, 1346
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 802/09
ArbG Münster - 3 Ca 2237/08 - 12.5.2009,

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Befristungs- und Bedingungskontrollrecht; Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung; Reichweite der Fiktionswirkung der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG; Teleologische Reduktion der Rechtsfolge der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG

BAG, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 6/10

DRsp Nr. 2011/18569

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Befristungs- und Bedingungskontrollrecht; Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung; Reichweite der Fiktionswirkung der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG; Teleologische Reduktion der Rechtsfolge der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG

Bei einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung ist Rechtsfolge der widerspruchslosen Weiterarbeit iSv. §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG über den Bedingungseintritt hinaus nicht die unbefristete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktionswirkung ist nach Sinn und Zweck der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Orientierungssätze: 1. Nach §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Eintritt der Bedingung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer nicht unverzüglich den Bedingungseintritt mitteilt.