BAG - Urteil vom 08.04.2014
9 AZR 856/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1; BGB § 125; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164; BGB § 294; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 155/11
ArbG Kiel - öD 4 Ca 2172 b/10 - 02.03.2011,

Befristung eines ProzessarbeitsverhältnissesZustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 856/11

DRsp Nr. 2014/10358

Befristung eines Prozessarbeitsverhältnisses Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

1. Aufgrund Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kommt kein neues Arbeitsverhältnis zustande. 2. Das wegen der Androhung der Zwangsvollstreckung erzwungene faktische Beschäftigungsverhältnis entfällt, sobald das die Weiterbeschäftigungspflicht aussprechende Urteil aufgehoben wird. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht mehr darauf berufen, die Beschäftigung sei nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. 3. Setzen die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis dadurch fort, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Betrieb nicht einstellt und der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlt, ohne zur Weiterbeschäftigung verpflichtet zu sein, so ist davon auszugehen, dass sie das gekündigte oder durch Fristablauf beendete Arbeitsverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Bestandsschutzrechtsstreit fortsetzen wollen (BAG - 8 AZR 636/84 - 04.09.1986).