OLG Köln - Urteil vom 08.07.1994
11 U 242/93
Normen:
BGB § 547a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)537a (Ls)
OLGReport-Köln 1994, 224
WuM 1995, 268
ZMR 1994, 509

Befugnis des Mieters zur Wegnahme selbst gepflanzter Bäume - Mietvertrag, Wegnahmerecht, Verbotsirrtum

OLG Köln, Urteil vom 08.07.1994 - Aktenzeichen 11 U 242/93

DRsp Nr. 1995/1703

Befugnis des Mieters zur Wegnahme selbst gepflanzter Bäume - Mietvertrag, Wegnahmerecht, Verbotsirrtum

1. Der Mieter ist zur Wegnahme von ihm selbst gepflanzter Bäume gem. § 547 a BGB berechtigt.2. Die Befugnis des Vermieters, die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden, bezieht sich nach § 547 a Abs. 2 BGB nur auf Einrichtungen in Räumen.3. Das Wegnahmerecht des Mieters ist, wo ein Übernahmerecht des Vermieters besteht, nicht von einem vorherigen Übernahmeangebot an diesen.4. Ein Irrtum über die Rechtslage entschuldigt nicht. Eine Ausnahme bildet lediglich ein Irrtum, der durch einen sachkundigen Berater hervorgerufen wurde, dessen Rat der Irrende den Umständen nach vertrauen durfte.

Normenkette:

BGB § 547a Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist zumindest teilweise unbegründet. Auch nach seiner eigenen Schilderung der Vorgänge am 11.11.1989 hat der Beklagte die Verletzung des Klägers jedenfalls fahrlässig verschuldet. Gemäß §§ 823 ff. BGB ist er deshalb verpflichtet, dem Kläger seinen durch die Verletzung verursachten materiellen Schaden zu ersetzen, wie er mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht wird.