Die zulässige Berufung des Beklagten ist zumindest teilweise unbegründet. Auch nach seiner eigenen Schilderung der Vorgänge am 11.11.1989 hat der Beklagte die Verletzung des Klägers jedenfalls fahrlässig verschuldet. Gemäß §§ 823 ff. BGB ist er deshalb verpflichtet, dem Kläger seinen durch die Verletzung verursachten materiellen Schaden zu ersetzen, wie er mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht wird.
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