BGH - Beschluss vom 30.04.2020
I ZB 61/19
Normen:
ZPO § 567; ZPO § 727; ZPO § 750 Abs. 2; ZPO § 885; BGB § 563; BGB § 563a Abs. 1; BGB § 854 Abs. 1; BGB § 857;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 131
MDR 2020, 1336
NJW 2020, 3376
NZM 2021, 547
WM 2020, 1427
ZEV 2020, 781
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 M 1581/18
LG Mainz, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 99/18

Befugnis des vollbesetzten Spruchkörpers im Verfahren der sofortigen Beschwerde zur Entscheidung selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens; Genügen eines gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkten Räumungstitels für die Räumung; Bestehen eines gemeinsamen Mietverhältnisses zum Zeitpunkt des Todes eines Mieters; Besitz als Besitz in Form des Gewahrsams

BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen I ZB 61/19

DRsp Nr. 2020/9756

Befugnis des vollbesetzten Spruchkörpers im Verfahren der sofortigen Beschwerde zur Entscheidung selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens; Genügen eines gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkten Räumungstitels für die Räumung; Bestehen eines gemeinsamen Mietverhältnisses zum Zeitpunkt des Todes eines Mieters; Besitz als Besitz in Form des "Gewahrsams"

a) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 152 [juris Rn. 15]).b) Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 Abs. 2, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.c) Die Bestimmung des § 563a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Todes eines Mieters ein gemeinsames Mietverhältnis im Sinne des § 563 BGB bestanden hat.