BGH - Urteil vom 04.11.2004
IX ZR 82/03
Normen:
InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BKR 2005, 204
ZInsO 2005, 40
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 08.01.2003
LG Essen, vom 12.04.2002

Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Widerruf von im Lastschriftverfahren eingezogenen Beträgen

BGH, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen IX ZR 82/03

DRsp Nr. 2004/20151

Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Widerruf von im Lastschriftverfahren eingezogenen Beträgen

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist grundsätzlich berechtigt, einer Belastung, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen.

Normenkette:

InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete und verkaufte Baugeräte und Baumaschinen an die B. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) und zog die in Rechnung gestellten Beträge aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem Bankkonto der Schuldnerin ein. Am 2. März 2001 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; zugleich ordnete das Insolvenzgericht nicht weiter aufgeklärte Sicherungsmaßnahmen an. Am 9. März 2001 "widerrief" der Beklagte sämtliche Abbuchungen, die vom Konto der Schuldnerin in den letzten sechs Wochen vor dem 2. März 2001 erfolgt waren. Hiervon wurden Abbuchungen der Klägerin in Höhe von 128.055,38 DM erfaßt. Einwendungen gegen die zugrundeliegenden Rechnungen werden nicht erhoben. Infolge der versagten Genehmigung gab die Bank diese Lastschriften (65.473,68 EURO) zurück. Für die Rückbelastung stellte sie der Klägerin 202,50 DM (103,54 EURO) in Rechnung. Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.