LG Darmstadt - Urteil vom 21.01.2005
2 O 296/04
Normen:
BGB § 366 Abs. 1 § 562 ; InsO § 50 § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 166 ;
Fundstellen:
ZIP 2005, 456
ZIV 2005, 218

Befugnisse des Insolvenzverwalters bei der Abwicklung eines Gewerberaum-Mietvertrages

LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 2 O 296/04

DRsp Nr. 2006/8995

Befugnisse des Insolvenzverwalters bei der Abwicklung eines Gewerberaum-Mietvertrages

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Mieters von Gewerberaum ist nicht befugt, hinsichtlich der Erlöse aus der Verwertung von dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenständen eine Tilgungsbestimmung dahingehend zu treffen, dass diese auf die Masseforderung des Vermieters angerechnet werden.

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 1 § 562 ; InsO § 50 § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 166 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 13.12.2002 von der Deutschen ... GmbH ein Grundstück mit Bürogebäude in Offenbach am Main, ... . Als Zeitpunkt des Nutzen- und Lastenwechsels war der 31.12.2002 vereinbart. Die ... GmbH & Co. KG hatte dort Büroflächen und Tiefgaragenplätze für einen monatlichen Mietzins von insgesamt 52.282,16 Euro angemietet. Mit Vereinbarung vom 22.04.2004 trat die Deutsche ... GmbH ihre Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit der ... GmbH & Co. KG ab dem 01.12.2002 an die Klägerin ab.