KG - Urteil vom 22.11.2004
8 U 109/04
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 543 Abs. 1 ; BGB § 640 Abs. 1 ; VOB/B § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 403
NJ 2005, 221
WuM 2005, 199
ZMR 2005, 046
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 472/03

Beginn der Mietzinszahlungspflicht bei Vereinbarung eines Fertigstellungstermins

KG, Urteil vom 22.11.2004 - Aktenzeichen 8 U 109/04

DRsp Nr. 2005/2031

Beginn der Mietzinszahlungspflicht bei Vereinbarung eines "Fertigstellungstermins"

»Wenn in einem Mietvertrag als Beginn der Mietzinszahlungspflicht des Mieters die "Fertigstellung" der vom Vermieter übernommenen Sanierungsarbeiten vereinbart worden ist, besteht für den Mieter keine Übernahmeverpflichtung des Mietobjekts, wenn noch zahlreiche - auch kleinere - Mängel vorhanden sind; auf die Abnahmefähigkeit nach § 640 Abs. 1 BGB kommt es dabei nicht an. Der Mieter ist zur Erbringung der vereinbarten Sicherheit nicht verpflichtet, solange der Vermieter Mietzins nicht verlangen kann.«

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 543 Abs. 1 ; BGB § 640 Abs. 1 ; VOB/B § 12 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 16. März 2004 verkündete Teil- und Grundurteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin - 29 O 427/03 -, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.