OLG Köln - Beschluß vom 18.11.1998
16 Wx 169/98
Normen:
FGG § 16 Abs. 3 ; WEG § 47 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1155
OLGReport-Köln 1999, 61
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 114/98
AG Kerpen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 II 34/97

Beginn der Rechtsmittelfrist bei verkündeten Beschlüssen

OLG Köln, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 169/98

DRsp Nr. 1999/3785

Beginn der Rechtsmittelfrist bei verkündeten Beschlüssen

»1. Wurde im Verkündungstermin in anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten nur der Tenor eines Beschlusses verkündet und dies auch protokolliert, so liegt hierin keine wirksame, den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzende Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 3 FGG. 2. In den Verfahren auf Zahlung rückständigen Wohngeldes ist regelmäßig in Abweichung von dem Grundsatz, daß in WEG -Verfahren die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, eine entsprechnde Anwendung zivilprozessualer Erstattungsgrundsätze angezeigt.«

Normenkette:

FGG § 16 Abs. 3 ; WEG § 47 ;

Gründe: