BGH - Urteil vom 12.10.2011
VIII ZR 8/11
Normen:
BGB § 548 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 18
MietRB 2012, 3
NJW 2012, 144
NZM 2012, 21
ZMR 2012, 175
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 90 C 162/08
LG Wuppertal, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 351/09

Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

BGH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 8/11

DRsp Nr. 2011/20431

Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

Zum Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit über die wegen Entfernung von Steinen im Garten, wegen Erneuerung von WC-Sitzen und Lackierung von Innentüren von der Klägerin erhobenen Ansprüche zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Übrigen wird das vorbezeichnete Berufungsurteil - auch im Kostenpunkt - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Beklagte war 30 Jahre lang - bis zum 30. September 2007 - Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem von ihr auch selbst bewohnten Zweifamilienhaus. Nachdem es im Jahr 2007 zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen war, räumte der Beklagte die Wohnung Ende Juni 2007. Mit Anwaltsschreiben vom 2. Juli 2007 kündigte er das Mietverhältnis wegen "Vertrauensverlustes" fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. September 2007. Die "offizielle" Abnahme der Wohnung erfolgte aufgrund einer Absprache der Parteien am 1. Oktober 2007.