1. Der Senat regt an, dass der Kläger seine Klage in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2013 zurücknimmt.
2. Für den Fall der teilweisen Rücknahme der Klage beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 2014 verkündete, durch Beschluss vom 10. September 2014 im Tatbestand berichtigte Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat behält sich vor, die Berufung gegebenenfalls auch teilweise durch Teilbeschluss zurückzuweisen.
3. Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 3. Dezember 2014 mitzuteilen, ob sie der Anregung des Senats, die Klage teilweise zurückzunehmen, folgt.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|