OLG Celle - Beschluss vom 17.11.2014
2 U 133/14
Normen:
BGB § 195;
Fundstellen:
ZMR 2015, 541
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.07.2014

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Erstattung nachberechneter Betriebskosten im Gewerberaummietverhältnis

OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 2 U 133/14

DRsp Nr. 2015/762

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Erstattung nachberechneter Betriebskosten im Gewerberaummietverhältnis

Nimmt der Vermieter von Gewerberaum nach der erstmaligen Erteilung einer Betriebskostenabrechnung eine Nachberechnung von Betriebskosten vor, beginnt die Verjährung des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters erst mit dem Schluss des Jahres, der auf die Erteilung der korrigierten Nebenkostenabrechnung und den Zugang dieser Abrechnung bei dem Mieter folgt.

1. Der Senat regt an, dass der Kläger seine Klage in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2013 zurücknimmt.

2. Für den Fall der teilweisen Rücknahme der Klage beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 2014 verkündete, durch Beschluss vom 10. September 2014 im Tatbestand berichtigte Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat behält sich vor, die Berufung gegebenenfalls auch teilweise durch Teilbeschluss zurückzuweisen.

3. Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 3. Dezember 2014 mitzuteilen, ob sie der Anregung des Senats, die Klage teilweise zurückzunehmen, folgt.