BGH - Urteil vom 27.02.2019
XII ZR 63/18
Normen:
BGB § 548 Abs. 1 S. 1-2; MV § 16 Abs. 1; MV § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 600
MietRB 2019, 163
NJW-RR 2019, 645
NZM 2019, 408
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 260/13
OLG Brandenburg, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 72/17

Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters mit dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache; Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters

BGH, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen XII ZR 63/18

DRsp Nr. 2019/6148

Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters mit dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache; Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters

Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das setzt grundsätzlich zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - NZM 2004, 98).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 1 S. 1-2; MV § 16 Abs. 1; MV § 16 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflicht zur Rückgabe einer Mietsache.