BGH - Urteil vom 08.01.1986
VIII ZR 313/84
Normen:
AGBG § 9 Abs.2 Nr.1; BGB §§ 558, 225 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 146
DB 1986, 582
DRsp I(133)309a-b
MDR 1986, 578
NJW 1986, 1608
VRS 70, 415
WM 1986, 388
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Kraftfahrzeugvermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung des Fahrzeugs; Stundung der Ersatzansprüche bis zur Einsicht in eine polizeiliche Ermittlungsakte

BGH, Urteil vom 08.01.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 313/84

DRsp Nr. 1992/3976

Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Kraftfahrzeugvermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung des Fahrzeugs; Stundung der Ersatzansprüche bis zur Einsicht in eine polizeiliche Ermittlungsakte

»Sollen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugvermieters dessen Ersatzansprüche gegen den Mieter wegen Beschädigung des Fahrzeugs gestundet sein, sofern es zur Feststellung einer Haftung des Mieters erforderlich ist, eine polizeiliche Ermittlungsakte einzusehen und soll die Stundung gewährt werden, bis der Vermieter Gelegenheit hatte, die Akte einzusehen, so hängt die Wirksamkeit einer solchen Regelung auch davon ab, daß Kenntnisnahme des Mieters vom Beginn des Laufs der Verjährungsfrist (= Ende der Stundung) gewährleistet ist (Ergänzung zum Senatsurteil vom 26. Oktober 1983 - VIII ZR 132/82 = WM 1983, 1362).«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs.2 Nr.1; BGB §§ 558, 225 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der S. GmbH (im folgenden: S.) auf Schadensersatz in Anspruch.