I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 275/07 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin weder ein Anspruch auf Erstattung des Mietausfalls während der Rückbauphase betreffend die ehedem von der Klägerin angemieteten Geschäftsräume in der <Straße, Nr. 9>, <PLZ, Ort>, noch ein Anspruch auf Schadensersatz im Fall der Mietminderung durch die übrigen Mieter während der Umbauphase zusteht.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 20% und der Beklagte 80%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- € festgesetzt.
A.
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