BAG - Urteil vom 27.02.2020
2 AZR 570/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 111 S. 2; BGB § 133; BGB § 140; BGB § 157; BGB § 164; BGB § 174; BGB § 182 Abs. 3; BGB § 185 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 413; UniKlinG § 5 Abs. 2; UniKlinG § 11 Abs. 1; UniKlinG § 15; UniKlinG § 22 Abs. 3; UniKlinG § 22 Abs. 4; HSchulG HE (2010) § 32 Abs. 3 Nr. 3; HSchulG HE (2010) § 41 Abs. 1; HSchulG HE (2010) § 81; HSchulG HE (2010) § 88 Abs. 4; HPVG § 69; HPVG § 77; HPVG § 78 Abs. 2; HPVG § 98 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 277
ArbRB 2020, 199
AuR 2020, 382
BAGE 170, 84
BB 2020, 1523
BB 2020, 2552
EzA BGB 2002 § 626 Ausschlussfrist Nr. 9
EzA-SD 2020, 3
NJW 2020, 2976
NZA 2020, 1405
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1339/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 202/18

Beginn der zweiwöchigen Frist zur Erklärung einer fristlosen KündigungSchriftliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung durch den ArbeitnehmerStreitiger Parteivortrag und Vermeidung einer Beweisaufnahme

BAG, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 570/19

DRsp Nr. 2020/8211

Beginn der zweiwöchigen Frist zur Erklärung einer fristlosen Kündigung Schriftliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung durch den Arbeitnehmer Streitiger Parteivortrag und Vermeidung einer Beweisaufnahme

§ 185 Abs. 1 BGB gilt auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Orientierungssätze: 1. Das Anlaufen der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB setzt in jedem Fall voraus, dass dem Kündigungsberechtigten die für die Kündigung maßgelichen Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt und nur noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind oder doch erscheinen dürfen, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen die Kündigung sprechenden Tatsachen. Hingegen besteht keine Obliegenheit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer belastende und den Sachverhalt ggf. erst in den Bereich des wichtigen Grundes hebende Tatsachen zu ermitteln. Das widerspräche dem Grundsatz, dass eine - sogar grob - fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen nicht genügt, um die Kündigungserklärungsfrist auszulösen und läge auch nicht im Interesse des Arbeitnehmers (Rn. 31).