LAG Hamm - Urteil vom 16.02.2018
1 Sa 1476/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a; BBiG § 21 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 9
LAGE BBiG 200 § 21 Nr. 1
LAGE TzBfG § 14 Nr. 121
NZA-RR 2018, 235
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 622/17

Beginn eines befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung

LAG Hamm, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 1476/17

DRsp Nr. 2018/3558

Beginn eines befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses „nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung“

Vereinbaren Ausbilder und Auszubildender vor Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses ein sachgrundlos befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, das "nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung" beginnen soll, so beginnt das Arbeitsverhältnis nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen trotz der Fiktion einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in § 21 Abs. 2 BBiG in dem Moment der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses regelmäßig erst am Tag, der auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.09.2017 - 2 Ca 622/17 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a; BBiG § 21 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch Auslaufen einer sachgrundlosen Befristung mit Ablauf des 26.07.2017 aufgelöst worden ist.

Der 1993 geborene Kläger begann am 01.09.2011 bei der Beklagten eine Ausbildung als Werkzeugmechaniker. Diese Ausbildung, die ursprünglich am 28.02.2015 enden sollte, wurde mit einer schriftlichen Änderung des Berufsausbildungsvertrages vom 28.02.2013 bis zum 31.08.2015 verlängert.

1. 2. 1. 2.