OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2012
I-10 U 4/12
Normen:
ZPO § 91a; BGB§ 535 Abs. 2; BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 09.12.2011

Beginn und Beendigung eines Mietverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen I-10 U 4/12

DRsp Nr. 2013/24759

Beginn und Beendigung eines Mietverhältnisses

1. Der Vermieter erfüllt seine Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung in aller Regel dadurch, dass er dem Mieter durch die Übergabe der Schlüssel die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mieträume verschafft. Dies kann auch dadurch erfüllt werden, dass sich der bis zum Stichtag bestehende Eigenbesitz des Geschäftsführers einer GmbH mit deren Gründung und Abschluss des Mietvertrages in einen Organbesitz für diese umwandelt. 2. Der Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache ist auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes gerichtet. Hierfür reichen weder ein behaupteter fehlender Nutzungs- noch der bloße Aufgabewille aus. Der Besitz kann vielmehr nur durch eine vom Aufgabewillen getragene, äußerlich erkennbare Handlung aufgegeben werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Dezember 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: