BGH - Teilbeschluss vom 07.07.2010
XII ZR 158/09
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 985; BGB § 1124 Abs. 2; InsO § 47; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 301;
Fundstellen:
NZI 2010, 901
NZM 2011, 75
ZIP 2010, 2410
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 134/05
OLG Rostock, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 92/05

Begrenzung eines Aussonderungsrechts bzgl. der Herausgabe vermieteter Räume auf den von § 985 BGB gedeckten Umfang; Zulässigkeit einer Teilentscheidung bzgl. eines Aussonderungsrechts im Fall einer Unterbrechung des restlichen Insolvenzverfahrens

BGH, Teilbeschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen XII ZR 158/09

DRsp Nr. 2010/13374

Begrenzung eines Aussonderungsrechts bzgl. der Herausgabe vermieteter Räume auf den von § 985 BGB gedeckten Umfang; Zulässigkeit einer Teilentscheidung bzgl. eines Aussonderungsrechts im Fall einer Unterbrechung des restlichen Insolvenzverfahrens

1. Ein auf Räumung und Herausgabe einer Mietsache zielender Anspruch beschränkt sich im Falle der Aussonderung auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück. Ein weitergehender Räumungsanspruch begründet demgegenüber allenfalls eine Insolvenzforderung. 2. Einer teilweisen Aufnahme des Rechtsstreits nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit § 47 InsO steht dabei der Umstand, dass das Aussonderungsrecht nur einen Teil der im Insolvenzverfahren geltend gemachten Ansprüche erfasst, auch dann nicht entgegen, wenn der aufgenommene und der weiterhin unterbrochene Verfahrensteil von derselben Vorfrage abhängen.