BVerfG - Beschluß vom 03.10.1969
1 BvR 46/65
Normen:
BVerfGG §§ 42, 47 ; GG Art. 1, Art. 2, Art. 5 Abs. 1 ; StGB §§ 86, 90a, 94, 97, 98 ;
Fundstellen:
BVerfGE 27, 71
DB 1970, 51
DVBl 1970, 141
DÖV 1970, 49
JZ 1970, 100
JuS 1970, 194
MDR 1970, 391
NJW 1970, 235
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 21.05.1964 - Vorinstanzaktenzeichen 2c Js 4923/64 - 4 AR 5742/64

Begriff der allgemein zugänglichen Informationsquelle - Güterabwägung zwischen Informationsfreiheit und Verfassungsgefährdung

BVerfG, Beschluß vom 03.10.1969 - Aktenzeichen 1 BvR 46/65

DRsp Nr. 1995/8979

Begriff der allgemein zugänglichen Informationsquelle - Güterabwägung zwischen Informationsfreiheit und Verfassungsgefährdung

»1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.4. Zur Güterabwägung zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG bei der Einziehung.«

Normenkette:

BVerfGG §§ 42, 47 ; GG Art. 1, Art. 2, Art. 5 Abs. 1 ; StGB §§ 86, 90a, 94, 97, 98 ;

Gründe:

A.

I.