Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gehört. Das beklagte Versicherungsunternehmen verwandte beim Abschluß von Versicherungsverträgen bis zum 31. Dezember 1990 Antragsformulare, die folgende Passagen enthielten:
a) Antrag auf Einzel-Unfallversicherung
(Abbildung)
b) Antrag auf Hausrat-, Glas- und Privathaftpflichtversicherung
(Abbildung)
c) Antrag auf Einzel-Unfallversicherung
(Abbildung)
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