BGH - Urteil vom 07.02.1996
IV ZR 16/95
Normen:
AGBG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 611
DAR 1996, 234
DB 1996, 1513
DRsp I(120)218b
DZWIR 1996, 295
MDR 1996, 473
NJW 1996, 1208
NJW 1996, 1676
VersR 1996, 485
WM 1996, 483
WM 1996,483
ZIP 1996, 506
r+s 1996, 122
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung bei mehreren vorformulierten Wahlmöglichkeiten

BGH, Urteil vom 07.02.1996 - Aktenzeichen IV ZR 16/95

DRsp Nr. 1996/19099

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung bei mehreren vorformulierten Wahlmöglichkeiten

»Sehen Formulare für den Vertragspartner des Verwenders Wahlmöglichkeiten vor, denen ein vorformulierter Vorschlag hinzugefügt ist, handelt es sich um gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG, wenn der Vorschlag durch die Gestaltung des Formulars im Vordergrund steht und die anderen Wahlmöglichkeiten überlagert. Enthält das Formular lediglich offene Stellen, die vom Vertragspartner nach seiner freien Entscheidung als selbständige Ergänzung auszufüllen sind, ohne daß vom Verwender vorformulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt wurden, stellt dieser Formularteil keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gehört. Das beklagte Versicherungsunternehmen verwandte beim Abschluß von Versicherungsverträgen bis zum 31. Dezember 1990 Antragsformulare, die folgende Passagen enthielten:

a) Antrag auf Einzel-Unfallversicherung

(Abbildung)

b) Antrag auf Hausrat-, Glas- und Privathaftpflichtversicherung

(Abbildung)

c) Antrag auf Einzel-Unfallversicherung

(Abbildung)