BGH - Urteil vom 11.12.2003
VII ZR 31/03
Normen:
AGBG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 243
BGHReport 2004, 349
BauR 2004, 674
DB 2004, 1420
DNotZ 2004, 312
MDR 2004, 385
NJW 2004, 1454
NZBau 2004, 215
WM 2004, 794
ZGS 2004, 85
ZIP 2004, 315
ZfIR 2004, 641
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen VII ZR 31/03

DRsp Nr. 2004/827

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

»Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertragsparteien verwendet werden sollen.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz.

Sie erwarb von der B. GmbH ein von dieser zu sanierendes Geschäftshaus. Mit der Beklagten schloß sie einen Ingenieurvertrag über Mängelerfassung während der Bauausführung. Die Klägerin lastet der Beklagten an, gravierende Mängel nicht erkannt zu haben. Deshalb habe sie einen völlig unzureichenden Gewährleistungseinbehalt vorgenommen. Wegen des Vermögensverfalls der B. GmbH seien Ersatzansprüche gegen diese nicht mehr zu realisieren.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos, weil die Gerichte einen Haftungsausschluß in Nr. 7 Abs. 4 des Vertrages für wirksam gehalten hatten, der lautet:

"Der Auftraggeber (= Klägerin) erkennt an, daß durch die vertragsgemäße Tätigkeit des Auftragnehmers (= Beklagte) eine vollständige Mängelfreiheit des Untersuchungsobjekts nicht zwingend erreicht werden kann. Die T. GmbH (= Beklagte) übernimmt somit keinerlei Haftung für Schadensersatzansprüche jeder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel."