LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2019
12 Sa 615/18
Normen:
BGB § 133; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 259; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; MTV Chemische Industrie § 2a;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 233/18

Begriff der Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit i.S. von § 4 Abs. 1 TzBfG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 615/18

DRsp Nr. 2019/4401

Begriff der Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit i.S. von § 4 Abs. 1 TzBfG

Wenn Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 oder weniger Stunden anders als Vollzeitbeschäftigte und anders als Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit zwischen 35 und 37,5 Stunden, die eine entsprechend reduzierte Altersfreizeit erhalten, überhaupt keine Altersfreizeit erhalten, stellt dies eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG dar (im Anschluss an LAG Düsseldorf 13.09.2016 - 14 Sa 874/15, juris).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 01.06.2018 - 4 Ca 233/18 lev abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Montag, den 05.03.2018 zwei Stunden Altersfreizeit je Woche gemäß § 2a Ziffer 1 des Manteltarifvertrags der BAVC und der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 24.06.1992 zu gewähren und zwar unter Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung gemäß § 2a Ziffer 6.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 259; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; MTV Chemische Industrie § 2a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Altersfreizeit für den in Teilzeit beschäftigten Kläger.

1. 2.