BGH - Beschluß vom 02.11.1983
VIII ARZ 9/83
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2; BGB § 535, § 536 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)257b
NJW 1984, 237
WM 1984, 69
WuM 1984, 4
ZMR 1984, 286

Begriff der Divergenz

BGH, Beschluß vom 02.11.1983 - Aktenzeichen VIII ARZ 9/83

DRsp Nr. 1992/4983

Begriff der Divergenz

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorlage an den Bundesgerichtshof zulässig ist.«

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2; BGB § 535, § 536 ; MHG § 2 ;

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Mieterin einer Wohnung in einem der Klägerin gehörigen Haus in Hamburg ist, die Zustimmung zur Erhöhung der Miete nach § 2 MHRG. In ihrem vorprozessualen Mieterhöhungsverlangen hat sie auf das Gutachten eines Sachverständigen Bezug genommen, der ihr von der Handelskammer Hamburg benannt worden war. Die Handelskammer in Hamburg lehnt es ab, Sachverständige für die Schätzung von Wohnungsmieten nach § 36 GewO öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Sie wählt auf Antrag im Einzelfall den Sachverständigen aus, den sie für geeignet hält, ein Gutachten über die ortsübliche Wohnungsmiete zu erstatten. Diesen benennt sie den Beteiligten. So ist sie auch im vorliegenden Fall verfahren. Das Amtsgericht hat der Klage zum größeren Teil stattgeben. Das Landgericht als Berufungsgericht hat dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt: