BGH - Urteil vom 07.12.1993
VI ZR 74/93
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BB 1994, 242
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Eigentum 9
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 19
BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 5
BauR 1994, 258
CR 1994, 205
DB 1994, 420
DRsp I(145)405a-c
JZ 1994, 574
JuS 1994, 527
MDR 1994, 254
NJW 1994, 516
NJW 1994, 517
VersR 1994, 319
WM 1994, 462
ZIP 1994, 213
ZfBR 1994, 83
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Begriff der Eigentumsverletzung

BGH, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen VI ZR 74/93

DRsp Nr. 1994/1195

Begriff der Eigentumsverletzung

»a) Eine Eigentumsverletzung i. S. des § 823 Abs. 1 BGB setzt keinen Eingriff in die Substanz einer Sache, etwa durch deren Beschädigung, voraus. Auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden (hier: nachhaltige Beeinträchtigung von Wasserrohren durch ein nicht ausreichend geruchs- und geschmacksneutrales Gewindeschneidemittel, die nur mit erheblichem Aufwand und unter Einsatz chemischer Mittel beseitigt werden konnte). Die Eigentumsverletzung kann sich auch erst in der späteren Verpflichtung des Geschädigten gegenüber seinen Abnehmern zur Behebung von Sachmängeln konkretisieren. b) Wer ein im Ausland hergestelltes Produkt in die Bundesrepublik Deutschland einführt und hier mit einem aus seinem eigenen Firmennamen abgeleiteten Markenzeichen versehen in den Verkehr bringt, hat zumindest die Pflicht zur sog. passiven Produktbeobachtung und zur Abwendung der dabei erkennbaren Gefahren.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand: