BGH - Urteil vom 17.02.1971
VII ZR 4/70
Normen:
BGB § 198 ;
Fundstellen:
BB 1971, 371
BGHZ 55, 340
DB 1971, 667
DRsp I(112)43Nr. 1
DRsp I(112)45Nr. 18
DRsp I(112)55b-d
MDR 1971, 478
NJW 1971, 979
WM 1971, 385

Begriff der Entstehung des Anspruchs

BGH, Urteil vom 17.02.1971 - Aktenzeichen VII ZR 4/70

DRsp Nr. 1996/15012

Begriff der Entstehung des Anspruchs

Unter der für den Verjährungsbeginn maßgebenden »Entstehung des Anspruchs« i.S. von § 198 BGB ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu welchem der Anspruch erstmalig geltendgemacht und notfalls im Klageweg durchgesetzt werden kann. Die somit entscheidende Fälligkeit kann für vertragliche Ansprüche auf einen nach dem Vertragsschluß liegenden Zeitpunkt, der auf eine bestimmte Frist folgt oder von einem zeitlich unbestimmten, der Parteidisposition unterliegenden Ereignis abhängt, hinausgeschoben werden. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist für die Entstehung der Kaufpreisforderung (§ 198 BGB) der Zeitpunkt des Kaufabschlusses maßgebend. Eine abweichende, nämlich hinausgeschobene Fälligkeit kann sich etwa aus der Abrede »Zahlung gegen Dokumente« ergeben.

Normenkette:

BGB § 198 ;

Hinweise:

Hinweis zu A