BGH - Urteil vom 04.07.1984
VIII ZR 8/83
Normen:
BGB § 985 ; GVG § 200 ;
Fundstellen:
DRsp IV(480)204b
NJW 1985, 141
WM 1984, 1296
ZMR 1984, 408
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Begriff der Feriensache

BGH, Urteil vom 04.07.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 8/83

DRsp Nr. 1992/4834

Begriff der Feriensache

»1. Trägt der Vermieter von Räumen, der einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache gemäß § 556 Abs.3 BGB geltend macht, zur Begründung seiner Klage einen Sachverhalt vor, nach dem ihm der Anspruch auch aus Eigentum zusteht, ist der Rechtsstreit keine Feriensache i.S. von § 200 Abs.2 Nr.4 GVG (im Anschluß an BGHZ 37, 371 und 9, 22).« 2. Voraussetzung für den Herausgabeanspruch gem. § 556 Abs.3 BGB ist, daß der Hauptmietvertrag sein Ende gefunden hat. 3. Der nur von einem Miteigentümer ohne Beschluß der Miteigentümer (§ 745 BGB) vereinbarte Mietvertrag kann Verbindlichkeit gegenüber den Miteigentümern durch deren ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung erlangen (vgl. OLG Karlsruhe, WuM 1981, 179 m.w.N.).

Normenkette:

BGB § 985 ; GVG § 200 ;

Tatbestand:

Die beiden Kläger, Eheleute, verlangen von der Beklagten Räumung und Herausgabe aller Räumlichkeiten im Hause Kr., H-Straße 109 bis 111 - einschließlich der Lager- und Betriebseinrichtung, wie sie am 1. August 1975 vorhanden war - an die durch die Kläger vertretene Miteigentümergemeinschaft Hochstraße 109 bis 111. Die Beklagte betreibt in diesen Räumlichkeiten seit dem 1. August 1975 den Handel mit Schuhen.