Begriff der gewerbsmäßigen Verwaltung eines Bauwerks
BGH, Urteil vom 25.09.1967 - Aktenzeichen VII ZR 46/65
DRsp Nr. 1996/15158
Begriff der gewerbsmäßigen Verwaltung eines Bauwerks
Die Verwaltung eines Bauwerks wird nur dann gewerbsmäßig betrieben, wenn sie eine besonders umfangreiche, d.h. über die übliche Grundstücksverwaltung hinausgehende, berufsmäßige Tätigkeit erfordert (hier: Gebäudekomplex mit 140 Wohnungen, 22 Geschäften, 15-20 Büros, Kino, Varieté, Hoteletage, Kegelbahnen etc.).