BGH - Beschluß vom 27.09.2007
IX ZB 243/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 152
DZWIR 2008, 82
MDR 2008, 106
NZI 2007, 733
Rpfleger 2008, 40
WM 2007, 2122
WuM 2007, 711
ZInsO 2007, 1150
ZMR 2008, 37
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 374/04
AG Karlsruhe, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IK 468/00

Begriff der groben Fahrlässigkeit

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 243/06

DRsp Nr. 2007/19490

Begriff der groben Fahrlässigkeit

»Zum Merkmal der groben Fahrlässigkeit in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Am 18. Juli 2000 beantragte ein Gläubiger der Schuldnerin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts übersandte der für die Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieher eine Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin vom 11. Juli 2000 mit dem von ihm aufgenommenen Vermögensverzeichnis. Darin hatte die Schuldnerin eine von ihr auf ein Sparkonto geleistete Mietkaution in Höhe von 1.800 DM angeführt. In einem Anhörungstermin vor dem Insolvenzgericht gab die Schuldnerin Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse. Ergänzend nahm sie auf ihre eidesstattliche Versicherung Bezug.

Aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Insolvenzgerichts stellte die Schuldnerin Eigenantrag. In dem beigefügten Vermögensverzeichnis gab sie die von ihr geleistete Mietkaution nicht an. Sie vermerkte jedoch unter "regelmäßige Zahlungsverpflichtungen", Mietzins zahlen zu müssen. Nach Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens eröffnete das Insolvenzgericht am 13. Dezember 2000 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und verband die beiden Verfahren.