BGH, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen III ZR 281/03
DRsp Nr. 2004/11243
Begriff der Kleingartenanlage
»a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.«
Normenkette:
BKleingG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Tatbestand:
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