BFH - Urteil vom 20.10.2022
III R 33/21
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; BGB § 305; BGB § 535; BGB § 581 Abs. 2; GewStG 2011; GewStG 2012; BGB § 306;
Fundstellen:
BB 2023, 213
BFH/NV 2023, 331
FR 2023, 278
GmbHR 2023, 465
ZIP 2023, 917
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 10176/18

Begriff der Leasingrate im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStGHinzurechnung vom Leasingnehmer zu tragender Wartungskosten zum Gewerbeertrag

BFH, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen III R 33/21

DRsp Nr. 2023/1454

Begriff der Leasingrate im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG Hinzurechnung vom Leasingnehmer zu tragender Wartungskosten zum Gewerbeertrag

1. Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist --ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen-- wirtschaftlich zu verstehen. 2. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.06.2021 – 6 K 10176/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; BGB § 305; BGB § 535; BGB § 581 Abs. 2; GewStG 2011; GewStG 2012; BGB § 306;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob in den Jahren 2011 und 2012 aufgewendete Wartungsgebühren im Rahmen von Leasingverträgen unter die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung fallen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, dessen Gegenstand in den Streitjahren das Leasing von Nutzfahrzeugen und Aufliegern aller Art sowie die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen und Aufliegern aller Art in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland war.