BGH - Urteil vom 12.12.2007
VIII ZR 190/06
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 479
MDR 2008, 379
MietR 2008, 98
NJW 2008, 1150
NZM 2008, 204
WuM 2008, 150
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 26/06
AG Dortmund, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 7084/05

Begriff der Nachforderung von Mietnebenkosten

BGH, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 190/06

DRsp Nr. 2008/3870

Begriff der Nachforderung von Mietnebenkosten

»Eine nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung liegt nicht nur dann vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten Frist einen die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters übersteigenden Betrag fordert. Eine solche Nachforderung ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt. Das gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben des Mieters ist.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in D.. Am 1. Dezember 2004 erstellte die Klägerin die Abrechnung für das Jahr 2003 über die von den Beklagten übernommenen Nebenkosten. Nach der den Beklagten übersandten Abrechnung stand diesen unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben in Höhe von 208,73 EUR zu. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 korrigierte die Klägerin in einigen Positionen ihre Abrechnung, die nunmehr einen Nachzahlungsbetrag von 115,06 EUR zu Lasten der Beklagten auswies.