BGH - Urteil vom 22.10.1975
VIII ZR 122/74
Normen:
BGB § 571 ;
Fundstellen:
NJW 1976, 105
WuM 1976, 153
ZMR 1976, 49
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Begriff der Überlassung

BGH, Urteil vom 22.10.1975 - Aktenzeichen VIII ZR 122/74

DRsp Nr. 2001/10106

Begriff der Überlassung

»Eine Überlassung des Grundstücks im Sinne des § 571 BGB liegt nur, aber auch stets dann vor, wenn der Vermieter seine Überlassungspflicht aus § 536 BGB erfüllt hat. Im Regelfall ist dafür Besitzverschaffung erforderlich. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Mieter nach der Überlassung die Erlangung des Besitzes etwa durch Einzäunung oder Beschilderung erkennbar macht.«

Normenkette:

BGB § 571 ;

Tatbestand:

Der Kläger schloss mit H.S. als Vermieter am 13. April 1971 einen schriftlichen Mietvertrag, der in den hier maßgebenden Teilen folgenden Wortlaut hat:

"§ 1 Mietgegenstand

Vermieter ist Erbbaurechtsinhaber auf dem Grundstück in D., Flurstück Nr. 4535-39 und 4546-49/1 der Gemarkung D.

Vermieter hat auf diesem Grundstück ein SB-Warenhaus errichtet.