BGH - Urteil vom 14.05.2003
VIII ZR 308/02
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 439
BB 2003, 1587
BGHReport 2003, 926
MDR 2003, 1041
WuM 2003, 436
ZIP 2003, 1301
ZMR 2003, 653
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Begriff der unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei

BGH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 308/02

DRsp Nr. 2003/8931

Begriff der unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei

»Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist (Bestätigung von BGHZ 127, 245, 253 f.).«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen unterlassener Renovierungsarbeiten.

Mit Vertrag vom 23. Januar 1981 mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin des Klägers eine Wohnung in D. an. Dieser Vertrag enthielt unter anderem folgende Formularklauseln:

"§ 8 Instandhaltung der Mieträume

Anzeigepflicht und Haftung des Mieters

1. ...

2. Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen (Innenanstrich - auch Heizkörper und Rohre - sowie Tapezierung) in den Mieträumen fachmännisch auszuführen, bei Küchen mindestens in einem Abstand von zwei Jahren, bei Dielen und Bädern mindestens von drei Jahren, bei Wohnräumen mindestens von vier Jahren und bei Schlafräumen mindestens von sechs Jahren.

...

Der Bodenbelag ist bei Auszug in einem ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand zu versetzen. Parkettboden ist bei einem Auszug nach mehr als vierjähriger Mietdauer abzuschleifen und zu versiegeln.

...

§ 12 Beendigung der Mietzeit