Der Beklagte ist seit April 1982 Mieter einer einzimmrigen, 31,66 qm großen, in Berlin Spandau gelegenen Wohnung der Klägerin. Der Mietzins beträgt 230,16 DM monatlich.
Im September 1988 meinte die Klägerin, eine unerlaubte Untervermietung der Wohnung durch den Beklagten festgestellt zu haben und forderte ihn dazu zur Stellungnahme auf. Unter Androhung gerichtlicher Schritte erinnerte sie ihn daran im Oktober 1988. Mit Schreiben vom 27.10.1988 kündigte sie das Mietverhältnis wegen unerlaubter Untervermietung fristlos. Im Dezember 1988 waren für die streitbefangene Wohnung neben dem Beklagten, der aus Vietnam stammt, weitere fünf Landsleute von ihm polizeilich gemeldet, darunter seine Lebensgefährtin, die auch jetzt in der Wohnung lebt. Der Mietvertrag regelt in Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen die Benutzung der Wohnung durch Dritte im Einzelnen.
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